Statuten des Segelclubs am Pfäffikersee

Art. 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Unter dem Namen "Segelclub am Pfäffikersee" (SCaP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 u. ff. ZGB mit Sitz in Wetzikon ZH.
1.2 Der SCaP bezweckt, den Segelsport auf dem Pfäffikersee zu fördern, die Interessen der Mitglieder zu wahren und der Natur Sorge zu tragen.
1.3 Der SCaP ist Mitglied von Swiss Sailing sowie des ZSV (Zürichsee-Segelverband).
1.4 Der Clubstander ist ein gelber Wimpel mit einem schwarzen Pfahlbauerhaus.

Art. 2 Mitglieder
2.1 Der SCaP besteht aus Ehren-, Aktiv-, Partner-, Junioren- und Passivmitgliedern.
2.2 Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des ordentlichen Jahresbeitrages befreit.
2.3 Aktivmitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Clubgeschehen teilnehmen. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind ruderberechtigt.
2.4 Partnermitglieder sind die Ehepartner und/oder Lebenspartner von Aktivmitgliedern, welche im gleichen Haushalt von Aktivmitgliedern leben. Sie sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Sie bezahlen die Hälfte des ordentlichen Jahresbeitrages.
2.5 Junioren sind Jugendliche zwischen dem 8. und dem erfüllten 18. Altersjahr. Junioren sind ruderberechtigt. Sie treten nach Erreichen des 18. Altersjahres zu den Aktivmitgliedern über.
2.6 Passivmitglieder sind Gönner des Clubs. Sie unterstützen den Club durch regelmässige Beiträge, sind jedoch nicht ruderberechtigt und besitzen auch kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben kein Anrecht auf einen Bootsplatz

Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Aufnahmegesuche als Aktiv- oder Partnermitglieder sowie Uebertrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten oder den Aktuar zu richten. Der Vorstand erteilt die provisorische Mitgliedschaft und informiert die Mitglieder an der nächstfolgenden Versammlung. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung. Das Neumitglied muss bei der definitiven Aufnahme anwesend sein. Stichtag für die definitive Aufnahme ist die provisorische Aufnahme vor dem 31.7. des Vorjahres.
3.2 Junioren treten nach Erreichen des 18. Altersjahres zu den Aktivmitgliedern über. Sie bezahlen nach mindestens 2-jähriger Juniorenmitgliedschaft keine Eintrittsgebühr.
3.3 Um Passivmitglied zu werden genügt eine Anmeldung beim Präsidenten oder beim Aktuar. Der Vorstand entscheidet über das Gesuch.
3.4 Der Austritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung ist zuhanden des Präsidenten oder des Aktuars einzureichen.
3.5 Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
3.6 Provisorische Mitglieder sind für das erste volle Jahr beitragspflichtig.

Art. 4 Pflichten
4.1 Die Mitglieder entrichten die jährlichen Clubbeiträge gemäss Generalversammlungs-Beschluss.
4.2 Die Mitglieder sind gehalten, am Clubgeschehen aktiv mitzumachen.
4.3 Bootsplatzeigner (Wasser- und Trockenplätze) verpflichten sich, beim Auf- und Abbau, sowie beim Unterhalt der Steganlage, aktiv mitzuhelfen.

Art. 5 Die Organe des Clubs
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren

Art. 6 Die Generalversammlung (GV)
6.1 Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:
- Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Festlegung des Jahresprogrammes
- Durchführung der Wahlen
- Ein- und Austritte
- Behandlung von Anträgen von Vorstand und Mitgliedern
6.2 Sie findet im ersten Quartal eines Jahres statt.
6.3 Die Einladungen zur ordentlichen oder ausserordentlichen GV sind, unter Beilage der Traktandenliste schriftlich und spätestens 14 Tage vorher, an alle stimmberechtigten Mitglieder zu richten.
6.4 Die Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens am 31. Dezember dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.
6.5 Ein Antrag, an der GV unter „Verschiedenes" eingereicht, wird vom Präsidenten zur Behandlung an der nächsten GV entgegengenommen.
6.6 Ausserordentliche GVen können durch die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.

Art. 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er besteht in der Regel aus 7 Mitgliedern und wird jährlich durch die GV gewählt. Der Präsident wird durch die GV bestimmt, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand besteht aus
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Regattaleiter
- Jugaleiter
- Materialwart
- Beisitzer
7.2 In den Vorstand wählbar sind Aktiv- und Partnermitglieder.
7.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Versammlungen vor. Ausgabenkompetenzen gemäss Budget, über zusätzliche Ausgaben, entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand gemeinsam.
7.4 Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich an den Präsidenten oder Vizepräsidenten zu richten.
7.5 Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat der GV über die Vereinstätigkeit Bericht zu erstatten.
7.6 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

Art. 8 Rechnungsrevisoren
8.1 Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Revisoren. Sie prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der GV Bericht und stellen ihre Anträge.
8.2 Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Bootsplätze
9.1 Der SCaP schafft und unterhält geeignete Bootsplätze für seine Mitglieder.
9.2 Die Nutzung der Bootsplätze ist im Bootsplatzreglement geregelt.

Art. 10 Geschäftsjahr
10.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 11 Auflösung des Clubs
11.1 Die Auflösung des SCaP kann nur durch eine 3/4-Mehrheit, der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.
11.2 Vermögen und Inventar sind der politischen Gemeinde Wetzikon für einen Club mit gleichem Zweck zu überlassen.

Art. 12 Schlussbestimmungen
12.1 Die Mitglieder können nur mit ihren Beiträgen und Gebühren behaftet werden. Der Club haftet ausschliesslich mit dem Clubvermögen.
12.2 Für die Benützung der Clubanlagen und des Clubmaterials gelten spezielle Reglemente.

 

Auslikon, 1. Februar 2008, GV 2008
Der Präsident, Arnold Egli
Der Aktuar, Burghard Könnemann